Gesetze / Kostenverordnung zum Waffengesetz
WaffV 4§ 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffV%204/2#abs-1 (1) Die Gebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffV%204/2#abs-2 (2) Werden Prüfungen außerhalb der Behörde durchgeführt, so sind Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand auch für
zu berechnen, soweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Behörde besonders abgegolten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffV%204/2#abs-3 (3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
Sind für die Tätigkeit dieser Einrichtungen nicht eigens Stundensätze durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt, sind die Stundensätze des § 3 Abs. 1 der Kostenordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1745) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.